Kinderlehre und Unterweisung (allgemein)
Unterweisung und Kinderlehre werden fast durchgängig nach Vorschrift gehalten. 1878
Mit Freude trat er [der Synodalrat] einer Eingabe der übrigen Kirchenbehörden der reformierten Kantone an die Bundesbehörden bei, wodurch im eidgenössischen Fabrikgesetz dem Konfirmandenunterricht die nötige Zeit ist vorbehalten worden. 1878
Der Konfirmandenunterricht wird fast ausnahmslos von allen Kindern, Knaben und Mädchen, besucht und das Volk hält ihn nach wie vor in hohen Ehren. 1882
Das Volk legt dem kirchlichen Unterricht unverändert grosse Wichtigkeit bei. 1886
Unterweisung und Kinderlehre werden überall fleissig gehalten und fleissig besucht. 1890
Die für die Unterweisung eingeräumte wöchentliche Stundenzahl ist in den einzelnen Gemeinden ausserordentlich verschieden. 1902
Besondere Schwierigkeiten bietet in kleinen wie in grossen Klassen der Unterricht der schwachbegabten und der eigentlich schwachsinnigen Kinder. Sie sind, wie in der Schule, ein Hemmnis für die Intelligenteren, und doch bedürfen gerade sie besonderer Rücksicht und vermehrter Hingabe. 1902
In der Regel werden im Winter doppelt so viele Stunden erteilt als im Sommer. 1906