Statement Dominique Wetli
Geschäftsleiter Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not
Seit den 80er Jahren wird Rechtsberatung für Asylsuchende angeboten.
Bereits damals führten nur wenige Fluchtgründe zu einer Anerkennung als Flüchtling und deren Glaubhaftmachung stellte oft ein unüberwindbares Hindernis dar. Die Asylsuchenden sollten nicht auf sich alleine gestellt sein bei den langen Wartezeiten bis zum Entscheid, der damit einhergehenden Unsicherheit, der allgemein eher ablehnenden Haltung der Bevölkerung gegenüber Fremden und ihrer Unkenntnis über die rechtlichen und sozialen Verhältnisse in der Schweiz
Diese Ausgangslage hat sich ernüchternderweise bis heute nicht verändert. Was sich seither unzählige Male verändert hat ist alleine das Asylgesetz und zwar immer zu Ungunsten der Asylsuchenden. Dies obwohl das Elend auf der Erde nicht kleiner geworden ist und sich auch heute Millionen von Menschen aufgrund von Verfolgung, Bürgerkrieg und Hungersnöten auf der Flucht befinden. Von diesen Millionen Menschen schaffen es noch nicht einmal ein Bruchteil bis in die Schweiz. Gleichwohl, so könnte man meinen, wenn man den Politikerinnen und Politikern Glauben schenkt, sei heute jede Person, die es schafft, eine zu viel. Weil die Schweiz eines der reichsten und sichersten Länder dieses Planeten ist, dürfte sie nicht nur aus Grossmut sondern aus christlicher Überzeugung und Verantwortungsbewusstsein auch bei den Flüchtlingen einen proportionalen Beitrag zur Linderung des Elends leisten. Dazu will die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not im Rahmen des für sie Möglichen einen Beitrag leisten.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts i.S. J. gegen IV-Stelle Bern 9C_342/2008 vom 20. November 2008
Das Schweizerische Bundesgericht anerkennt, dass die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als "eine gemeinnützige Organisation, welche einer bedürftigen Person im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung Rechtsbeistand leistet, ohne hiefür Beiträge, Prämien oder sonst eine Entschädigung zu verlangen, die verfassungsrechtliche Aufgabe des Staates übernimmt, den Mittellosen den Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Organisation steht anstelle des Staates gleichsam für die Bedürftigkeit ein" (BGE 135 I 1, Ziff. 7.3).